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   BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75   

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BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75 (https://dejure.org/1976,713)
BAG, Entscheidung vom 11.05.1976 - 1 ABR 15/75 (https://dejure.org/1976,713)
BAG, Entscheidung vom 11. Mai 1976 - 1 ABR 15/75 (https://dejure.org/1976,713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsangehörige - Beisitzer einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle - Honoraranspruch - Fuktionstüchtigkeit derEinigungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 37 Abs. 1 § 76 Abs. 2, Abs. 5 § 78 S. 2
    Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 28, 103
  • NJW 1976, 2039
  • VersR 1977, 242
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.10.1954 - 1 ABR 17/54

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter

    Auszug aus BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75
    entgegen der von der Antragsgegnerin in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung - um eine "Angelegehheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz" i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4- ArbGG (BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).

    Dann aber gilt auch für sie der für Betriebsratsmitglieder verpflichtende Grundsatz, daß sie ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37 Abs. 1 BetrVG), für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle entsprechend (anders für nicht betriebsangehörige Einigungsstellenbeisitzer BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.1988 - 7 TaBV 9/88

    Notwendigkeit eines Einigungsstellenverfahrens anlässlich eines Streits der

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  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

    Sinn und Zweck des § 78 Satz 2 BetrVG ist es, die Mitglieder eines der in § 78 Satz 1 BetrVG bezeichneten betriebsverfassungsrechtlichen Organe gegenüber den Mitarbeitern desselben Arbeitsverbundes wegen ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Organ weder zu benachteiligen noch zu begünstigen (vgl. BAG Beschluß vom 11. Mai 1976, BAGE 28, 103, 105 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe).

    Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 11. Mai 1976 (aaO) entschieden und mit den folgenden Erwägungen begründet: Da die Einigungsstelle die Fortsetzung der üblicherweise erfolgreichen Einigungsbemühungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 77 BetrVG) im Konfliktfalle darstelle, gleichsam das Substitut für die fehlende (Regel-) Einigung sei, bei der notwendig der Betriebsrat mitwirke, sei es auch von der Sache her gerechtfertigt und geboten, die Betriebsangehörigen in der Einigungsstelle - gleichgültig von wem benannt - wie Betriebsratsmitglieder zu behandeln.

  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 5 TaBV 1/00

    Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - wesentlicher Verfahrensfehler

    Zwar kann auch der Einigungsstellenvorsitzende, der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unparteiisch zu sein hat, in entsprechender Anwendung von §§ 1036 ff. ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sich im Laufe des Einigungsstellenverfahrens Anhaltspunkte für dessen Parteilichkeit ergeben (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle).

    Hieraus folgt für den Streitfall, dass im Anfechtungsverfahren nach § 76 Abs. 5 BetrVG eine sachliche Überprüfung der Befangenheitsgründe vorzunehmen ist, wenn über den Befangenheitsantrag eine Entscheidung in dem überwiegender Auffassung nach (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle) hierfür zu beschreitenden Verfahren nach § 98 ArbGG nicht ergeht, weil der betroffenen Partei die Durchführung dieses Verfahrens nicht möglich oder zuzumuten war (so auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., Rn. 21 zu § 76; a.A. LAG Köln AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle für den Fall der unrichtigen Behandlung des Befangenheitsgesuchs durch die Einigungsstelle), wovon vorliegend im Hinblick darauf, dass die Einigungsstelle unmittelbar nach der Anbringung des Befangenheitsgesuchs in der Sache einen Spruch gefällt hat, auszugehen ist.

  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Das Beschlußverfahren ist daher die zutreffende Verfahrensart (BAG 25, 174 = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972; BAG 28, 103 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972; BAG Beschlüsse vom 11. Mai 1976 - 1 ABR 37/75 - 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 und 93/77 - und vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 3, 5, 6 und 8, jeweils zu § 76 BetrVG 1972).

    Anders als die betriebsangehörigen Beisitzer werden sie nicht in Angelegenheiten tätig, die "unmittelbar ihre eigene Arbeitswelt angehen"; sie erbringen vielmehr eine Tätigkeit, die regelmäßig besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert und für die sie deshalb auch eine angemessene Vergütung verlangen können (BAG 28, 103 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972; BAG 25, 174 = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 - AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972; Sbresny-Übach, Die Einigungsstelle, AR-Blattei, "Einigungsstelle I" unter G II 2 b bb; Bischoff, Die Einigungsstelle im Betriebsverfassungsrecht, S. 135/136 m. w. N.).

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2000 - 13 TaBV 23/00

    Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit wegen

    Entgegen abweichenden Autorenmeinungen kann sowohl der einvernehmlich als auch der gerichtlich bestellte Einigungsstellenvorsitzende wegen Befangenheit abgelehnt und in entsprechender Anwendung der §§ 42, 1032 ZPO abberufen werden, wenn seine Verhandlungsführung oder später bekannt gewordene Umstände dies rechtfertigen (vgl. BAG 09.05.1995, AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle; weitere Nachweise und zur abweichenden Auffassung Fundstellen bei Fitting-Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § 76 Rdn. 21).
  • LAG Düsseldorf, 05.03.2001 - 7 Ta 61/01

    Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender

    Da das gerichtliche Verfahren über die Befangenheit von Mitgliedern einer Einigungsstelle wie ein Verfahren über die Installierung der Einigungsstelle behandelt wird (§ 98 ArbGG; siehe die Nachweise in: BAGE 80, 104 ff = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle), bietet es sich an, von der Wertfestsetzung für das normale gerichtliche Bestellungsverfahren auszugehen (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 11.01.1999 ­ 7 TaBV 34/98 -).
  • BAG, 21.08.1996 - 5 AZR 1021/94

    Arbeitsverhältnis: Regelungsinhalte einer nicht zwingenden kollektiven Regelung

    Hinsichtlich der Höhe der Entgelte besteht kein zwingendes Mitbestimmungsrecht (vgl. statt vieler: BAG Beschluß vom 9. Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle, zu B I 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - AP Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I der Gründe, jeweils m.w.N., zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • LAG Niedersachsen, 20.01.2005 - 7 TaBV 40/04

    Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz ; Berücksichtigung der Belange

    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluss der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil zum Beispiel die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist ( BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 16/93 , AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG vom 9. Mai 1995, 1 ABR 56/94 , AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2012 - 1 TaBV 1/12

    Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach § 98 Abs.

    Stellen die Tarifvertragsparteien lediglich eine Rahmenregelung auf und überlassen die Ausfüllung ohne weitere Vorgaben den Betriebsparteien, so kann dies auf ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hindeuten, auch wenn es an einer Regelung fehlt, wonach der Spruch der Einigungsstelle die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 2 in Abgrenzung zu BAG 22. Dezember 1981 - 1 ABR 38/79 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 7).
  • LAG Hamm, 15.11.2001 - 8 Sa 720/01

    Abweichen von den tariflichen Berechnungsvorschriften; Voraussetzungen einer

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  • BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 37/75

    Vertragsfreiheit - Einigungsstelle - Honorarvereinbarung -

  • ArbG Karlsruhe, 15.09.2004 - 11 BVGa 2/04

    Arbeitsschutz: Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats;

  • BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 83/74
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